OLG Cel­le, Beschluss vom 31.01.2023, AZ 10 UF 116/22

Aus­ga­be: 02–2023Fami­li­en­recht

Zur Erzie­hungs­eig­nung eines Eltern­teils bei Nicht­her­aus­ga­be eines Kin­des an den allein sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil und Ver­ei­te­lung der Voll­stre­ckung eines Beschlus­ses zur Herausgabe

1. Ein Abän­de­rungs­an­trag zur elter­li­chen Sor­ge kann weder mit dem Ziel der noch­ma­li­gen Über­prü­fung der Vor­ent­schei­dung noch allein mit einer die­ser nach­ge­hen­den Kin­des­ent­füh­rung sei­tens des nicht (mehr) sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils begrün­det wer­den (Fort­füh­rung Senats­be­schluss vom 5. Mai 2022 ‑10 WF 51/22‑, FamRZ 2023, 148).

2. Ein Fall man­geln­der Erzie­hungs­eig­nung liegt vor, wenn ein Eltern­teil zum wie­der­hol­ten Male das Kind in Anwe­sen­heit zahl­rei­cher drit­ter Per­so­nen (sog. „Unter­stüt­zer“ des her­aus­pflich­ti­gen Eltern­teils) bei eige­ner Ton- und Bild­auf­zeich­nung und Anwe­sen­heit eines „Kame­ra­man­nes“ mit zur Auf­nah­me berei­tem tech-nischen Gerät bewusst und gezielt einer Voll­stre­ckungs­maß­nah­me aus­setzt (Fort­füh­rung Senats­be­schluss vom 14. Juli 2021 ‑10 UF 245/20‑, FamRZ 2022, 611).

3. Gegen die Erzie­hungs­eig­nung eines nicht sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils spricht wei­ter, wenn die­ser zur Ver­mei­dung der Voll­stre­ckung einer Her­aus­ga­be des Kin­des die­ses aus dem bis­he­ri­gen Wohn­um­feld her­aus­nimmt, nicht mehr zur Schu­le gehen lässt und damit von sämt­li­chen bestehen­den sozia­len Kon­tak­ten abschneidet.

4. Das Abse­hen von der erst­in­stanz­li­chen Anhö­rung eines Kin­des ist ins­be­son­de­re dann nicht ver­fah­rens­feh­ler­haft, wenn der zur Her­aus­ga­be ver­pflich­te­te Eltern­teil die Vor­stel­lung des Kin­des bei Gericht davon abhän­gig macht, dass anläss­lich des­sen Anhö­rung auf die Voll­stre­ckung einer wirk­sa­men Ver­pflich­tung zur Her­aus­ga­be des Kin­des ver­zich­tet werde.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…