OLG Cel­le, Beschluss vom 07.01.2021, AZ 6 U 22/20

Aus­ga­be: 03–2021Erbrecht

Sit­ten­wid­rig­keit eines zuguns­ten einer Berufs­be­treue­rin und eines „Senio­ren­be­treu­ers“ errich­te­ten nota­ri­el­len Testaments

1. Zur Fest­stel­lung der Tes­tier­un­fä­hig­keit eines unter Betreu­ung ste­hen­den Erblassers.

2. a) Unge­ach­tet der nach wie vor feh­len­den Wer­tung des Gesetz­ge­bers, dass Zuwen­dun­gen des Betreu­ten an den Betreu­er als sit­ten­wid­rig anzu­se­hen sind, kann ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment zuguns­ten einer Berufs­be­treue­rin und eines „Senio­ren­be­treu­ers“ sit­ten­wid­rig sein, wenn — wie vor­lie­gend — eine Berufs­be­treue­rin ihre gericht­lich ver­lie­he­ne Stel­lung und ihren Ein­fluss auf einen älte­ren, kran­ken und allein­ste­hen­den Erb­las­ser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beein­fluss­ba­ren Erb­las­ser ein­zu­wir­ken und ihn dazu zu bewe­gen, vor einer von ihr her­an­ge­zo­ge­nen Nota­rin in ihrem Sin­ne letzt­wil­lig zu verfügen.

b) Dass als Fol­ge der Nich­tig­keit des Tes­ta­ments der Fis­kus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), ver­än­dert den Maß­stab bei der Anwen­dung von § 138 BGB nicht zu Guns­ten der ein­ge­setz­ten Erben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…