OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2022, AZ I-3 Wx 86/21, 3 Wx 86/21

Ausgabe: 05-2022Erbrecht

1. Der Vermächtnisnehmer ist an dem Verfahren des Nachlassgerichts zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu beteiligen.

a) § 345 Abs.3 FamFG listet die an jenem Verfahren Beteiligten abschließend auf.

b) Aus der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs.1 FamFG folgt kein Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.

2. Der Vermächtnisnehmer hat nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 FamFG einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Nachlassakten zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…