OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 18.06.2022, AZ I‑3 Wx 86/21, 3 Wx 86/21

Aus­ga­be: 05–2022Erbrecht

1. Der Ver­mächt­nis­neh­mer ist an dem Ver­fah­ren des Nach­lass­ge­richts zur Ernen­nung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers und zur Ertei­lung des Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis­ses nicht zu beteiligen.

a) § 345 Abs.3 FamFG lis­tet die an jenem Ver­fah­ren Betei­lig­ten abschlie­ßend auf.

b) Aus der Beschwer­de­be­rech­ti­gung nach § 59 Abs.1 FamFG folgt kein Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.

2. Der Ver­mächt­nis­neh­mer hat nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs.2 FamFG einen Anspruch auf Ein­sicht­nah­me in die Nach­lass­ak­ten zur Ernen­nung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers und zur Ertei­lung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…