OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, AZ I-3 Wx 86/21, 3 Wx 86/21

Ausgabe: 04-2022Erbrecht

1. Der Vermächtnisnehmer ist an dem Verfahren des Nachlassgerichts zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu beteiligen.
a) § 345 Abs. 3 FamFG listet die an jenem Verfahren Beteiligten abschließend auf.
b) Aus der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG folgt kein Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.
2. Der Vermächtnisnehmer hat nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FamFG einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Nachlassakten zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

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