OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018, AZ 8 UF 187/17

Ausgabe: 01/2019Familienrecht

Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 1 BvR 2926/13).

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…