OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 24.03.2022, AZ I‑3 Wx 130/20, 3 Wx 130/20

Aus­ga­be: 04–2022Erbrecht

1. Über­trägt der Nach­er­be sei­ne Anwart­schaft auf den Vor­er­ben, wird die­ser infol­ge Kon­fu­si­on Voll­erbe des Erblassers.
a) Die Über­tra­gung der Anwart­schaft bedarf nicht der Zustim­mung des Ersatznacherben.
b) Fehlt die Zustim­mung des Ersatz­nach­er­ben und tritt der Ersatz­nach­erb­fall ein, endet aller­dings die Wir­kung der Kon­fu­si­on und der Voll­erbe wird mit Wir­kung ex nunc wie­der Vorerbe.
2. Der Nach­er­be ist befugt, in die Über­tra­gung ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de auf einen Drit­ten oder den Vor­er­ben ein­zu­wil­li­gen, ohne dass es der Zustim­mung des Ersatz­nach­er­ben bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die zu über­tra­gen­den Nach­lass­ge­gen­stän­de nahe­zu den gesam­ten Nach­lass­wert ausmachen.
3. Besteht der Nach­lass aus einem ein­zi­gen Gegen­stand und wird die­ser Gegen­stand mit Zustim­mung des Nach­er­ben auf einen Drit­ten oder den Vor­er­ben über­tra­gen, hängt die Rechts­be­stän­dig­keit die­ses Über­tra­gungs­ge­schäfts von der Zustim­mung des Ersatz­nach­er­ben ab. Fehlt des­sen Zustim­mung, wird die Über­tra­gung bei Ein­tritt des Ersatz­nach­erb­fal­les hinfällig.

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