OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018, AZ 3 Wx 219/17
Ausgabe 01/2019, herausgegeben von OLG Düsseldorf

Bei Erteilung eines neuen unbeschränkten Erbscheins bedarf es zur Löschung des Vermerks über die Testamentsvollstreckung keiner Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers
1. Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht, die das (Fort-) Bestehen seines Amtes voraussetzt, tritt eine zur Unzulässigkeit der – ursprünglich zulässigen – Beschwerde führende Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung aller ihm (hier im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung) übertragenen Aufgaben beendet ist und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt.
2. Der Testamentsvollstrecker muss ein in den Nachlass fallendes Grundstück mit Blick auf einen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen Vermerk über die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht (mehr) förmlich freigeben, wenn inzwischen unter Einziehung und Kraftloserklärung des früheren Erbscheins ein Alleinerbschein ohne den Zusatz über die Testamentsvollstreckung erteilt worden ist, mit dessen Vorlage der dort bezeichnete Alleinerbe beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung (Löschung des eingetragenen Vermerks über die Anordnung der Testamentsvollstreckung) erreichen kann.
3. Einen Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gerichtet auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte – etwa mit Blick auf sein wirtschaftliches Interesse an der Erzielung einer Vergütung – kann der Testamentsvollstrecker in Ermangelung eines berechtigten Interesses an einer dahingehenden Entscheidung, namentlich eines gravierenden Grundrechtseingriffs (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), nicht mit Erfolg stellen.

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