OLG Frank­furt, Beschluss vom 02.06.2022, AZ 2 WF 39/22

Aus­ga­be: 06/2022Fami­li­en­recht

Der Unter­halts­an­spruch eines Kin­des geht in Höhe des tat­säch­lich von der Unter­halts­vor­schuss­kas­se geleis­te­ten Betra­ges, mit­hin in Höhe von 100% des Min­dest­un­ter­halts abzüg­lich des Kin­der­gel­des für ein ers­tes Kind auf den Leis­tungs­trä­ger über. Das gilt auch, wenn es sich um ein drit­tes Kind han­delt, für das ein höhe­res Kin­der­geld aus­ge­zahlt wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…