OLG Frank­furt, Beschluss vom 02.09.2022, AZ 6 UF 148/22

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

Unge­ach­tet von § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG, wonach das Fami­li­en­ge­richt in Ver­fah­ren betref­fend den Streit der Eltern um den Auf­ent­halt des Kin­des bei feh­len­der Ent­schei­dungs­rei­fe in der Haupt­sa­che mit den Betei­lig­ten und dem Jugend­amt den Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung erör­tern soll, kann eine sol­che Anord­nung in einem Antrags­ver­fah­ren nach § 1671 Abs. 1 BGB nur dann erge­hen, wenn ein Eltern­teil einen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…