OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2024, AZ 6 UF 196/23

Ausgabe: 02-2024Familienrecht

Die Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die Eltern des aus ihrer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe hervorgegangenen derzeit 12-jährigen As. Seit der Trennung der Kindeseltern im Januar 2017 lebt A im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater hatte zunächst in den geraden Kalenderwochen von freitags 14:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr Umgang mit dem Kind. In einem von ihm angestrengten Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Fürth/Odw. ist der Umgang durch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 dahingehend geregelt worden, dass der Kindesvater alle 14 Tage an den Wochenenden und auch in den Ferien Umgang mit A hat. Wegen der Einzelheiten der Umgangsvereinbarung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. Mai 2020 im Verfahren … Bezug genommen.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…