OLG Frank­furt, Beschluss vom 11.07.2023, AZ 6 UF 53/23

Aus­ga­be: 07/08–2023Fami­li­en­recht

Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung einer Imp­fung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Imp­fung befür­wor­ten­den Eltern­teil zu über­tra­gen, wenn die Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on (STIKO) sie in dem Alter des betrof­fe­nen Kin­des nicht mehr als Regel­imp­fung emp­fiehlt und der die Imp­fung befür­wor­ten­de Eltern­teil die Vor­aus­set­zun­gen einer Indi­ka­ti­ons­imp­fung nicht gel­tend macht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…