OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2024, AZ 2 WF 12/24

Ausgabe: 04/2024Familienrecht

1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 € in Abzug zu bringen.

2. Vorhandenes Vermögen der Eheleute ist werterhöhend einzubeziehen, wobei pro Ehegatte ein Freibetrag in Höhe von 25.000 € und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 € abgezogen werden; der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt.

3. Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ist das Nettoeinkommen der Eheleute, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu verringern.

Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…