OLG Frank­furt, Beschluss vom 04.06.2020, AZ 8 UF 115/19

Aus­ga­be: 05–2020Fami­li­en­recht

Zur Modi­fi­zie­rung des Zuge­winn­aus­gleichs durch Her­aus­nah­me von Betriebsvermögen

1. Die Modi­fi­zie­rung des Zuge­winn­aus­gleichs durch einen Ehe­ver­trag dahin­ge­hend, dass das Betriebs­ver­mö­gen aus dem Zuge­winn­aus­gleich aus­ge­nom­men wird, hält einer Wirk­sam­keits- und Aus­übungs­kon­trol­le stand (Anschluss an BGH NJW 2013, 2753).
2. Haben die Ehe­gat­ten in einem wirk­sa­men Ehe­ver­trag ver­ein­bart, dass das betrieb­li­che Ver­mö­gen des Ehe­man­nes bei der Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs außer Betracht blei­ben soll, so besteht bezüg­lich die­ses Betriebs­ver­mö­gens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…