OLG Frank­furt, Beschluss vom 15.12.2021, AZ 21 W 170/21

Aus­ga­be: 02–2022Erbrecht

Kumu­la­ti­ver Erb­teils­er­werb bei Minderjährigenadoption

Wird ein Adop­tiv­kind von Ver­wand­ten zwei­ten Gra­des (hier: Tan­te) adop­tiert und ver­ster­ben sowohl die leib­li­chen Eltern als auch die Adop­tiv­el­tern, lässt § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Ein­tritts­recht des Adop­tiv­kin­des in den Stamm der vor­ver­stor­be­nen leib­li­chen Eltern fort­be­stehen, so dass das Adop­tiv­kind neben dem Erb­teil der leib­li­chen Eltern zugleich auch den Erb­teil der Adop­tiv­el­tern erlan­gen kann (Fall des Mehr­fach­er­werbs nach § 1227 Satz 1 BGB).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…