OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 21 W 39/22

Ausgabe: 06/2022Erbrecht

1. Die gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers nach §2200 Abs.1 BGB hat unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform nach §38 FamFG zu erfolgen.

2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht stattdessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern bleibt seine Ernennung wirksam.

Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…