OLG Frank­furt, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 21 W 39/22

Aus­ga­be: 06/2022Erbrecht

1. Die gericht­li­che Ernen­nung des Tes­ta­ment­voll­stre­ckers nach §2200 Abs.1 BGB hat unter der Gel­tung des FamFG zwin­gend durch Ent­schei­dung des Nach­lass­ge­richts in Beschluss­form nach §38 FamFG zu erfolgen. 

2. Wird der Tes­ta­ments­voll­stre­cker von dem Nach­lass­ge­richt statt­des­sen durch Ver­fü­gung ernannt, stellt dies jedoch kei­nen Nich­tig­keits­grund dar, son­dern bleibt sei­ne Ernen­nung wirksam.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…