OLG Frank­furt, Beschluss vom 25.10.2018, AZ 20 W 153/18

Aus­ga­be: 01/2019Fami­li­en­recht

Wir­kung einer Vater­schafts­an­er­ken­nung bei ver­schwie­ge­ner Ehe der Mutter
Die sich aus einer gül­ti­gen Ehe erge­ben­de Vater­schaft nach § 1592 Nr. 1 BGB ist gegen­über einem Vater­schafts­an­er­kennt­nis nach § 1592 Nr. 2 BGB vor­ran­gig. Dies gilt auch dann, wenn die 5‑Jah­res-Frist des § 1598 Abs. 2 BGB ver­stri­chen ist. Das Bestehen einer Ehe ent­fal­tet eine Sperr­wir­kung gegen­über der Wirk­sam­keit der Vater­schafts­an­er­ken­nung eines ande­ren Mannes.

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