OLG Frank­furt, Beschluss vom 05.04.2022, AZ 10 U 200/20

Aus­ga­be: 07/08–2022Erbrecht

1. Hat eine Erb­las­se­rin Wert­pa­pie­re im Wert von 780.000 € sechs Ver­mächt­nis­neh­mern zur leich­te­ren Abwick­lung in der Form ver­macht, dass der ein­ge­setz­te Allein­er­be die Papie­re ver­kau­fen und den Erlös an die Ver­mächt­nis­neh­mer aus­keh­ren soll, ist auch hier­auf die Aus­le­gungs­re­gel des §2173 BGB anwendbar.

2. Weist das Wert­pa­pier­de­pot im Todes­zeit­punkt nur noch einen Wert von 101.000€ auf, weil — nach Tes­ta­ments­er­rich­tung erfolg­te — Rück­zah­lun­gen aus Anlei­hen auf einem Fest­geld­kon­to ange­legt wor­den sind, muss der Erbe mit­hin bewei­sen, dass die Erb­las­se­rin nicht den Wil­len hat­te, die Ver­mächt­nis­neh­mer jeden­falls auch mit dem Spar­ver­mö­gen zu beden­ken, wel­ches das Sur­ro­gat der Anlei­hen bildete.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…