OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2022, AZ 13 UF 17/22

Ausgabe: 11-2022Familienrecht

Bei der Fassung des § 18 VersAusglG als Sollvorschrift hat der Gesetzgeber von einem verfassungsrechtlich bestehenden Regelungsspielraum Gebrauch gemacht. Der Halbteilungsgrundsatz erzwingt nicht die Teilung geringfügiger Anrechte wegen Verfehlung der mit § 18 VersAusglG verfolgten Zwecke (entgegen BGH FamRZ 2015, 2125). Übersteigt der Ausgleichswert mehrerer nicht auszugleichender Anrechte zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, entspricht es billigem Ermessen, zunächst das werthaltigste dieser Anrechte auszugleichen, bis die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten wird.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…