OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2021, AZ 10 W 85/20

Ausgabe: 08-2021Erbrecht

Liegt ein teilmittelloser Nachlass vor, weil der vorhandene Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller vom Nachlasspfleger geleisteten Stunden ausreicht, so besteht ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers aus §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 1836 Nr. 2 BGB gegen den Nachlass, soweit dieser vermögend ist, und hinsichtlich der verbliebenen Stunden nach den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG gegen die Staatskasse.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/…