OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2020, AZ 2 UF 154/20

Aus­ga­be: 09–2020Fami­li­en­recht

Erset­zung der Zustim­mung des sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils zur psy­cho­lo­gi­schen Begut­ach­tung des Kindes

1. Bevor die ver­wei­ger­te Zustim­mung eines sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils zur psy­cho­lo­gi­schen Begut­ach­tung eines Kin­des gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zur Abwehr einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung ersetzt wird, ist zu prü­fen, ob der Sach­ver­stän­di­ge auch ohne ein­ge­hen­de Explo­ra­ti­on des Kin­des eine aus­rei­chen­de Daten­grund­la­ge gewin­nen kann, um zu der Fra­ge, ob eine Kin­des­wohl­ge­fähr­dung zu beja­hen ist, aus psy­cho­lo­gi­scher Sicht Stel­lung neh­men zu kön­nen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 –, FamRZ 2010, 720).
2. Das Fami­li­en­ge­richt ist in die­sem Zusam­men­hang ins­be­son­de­re befugt, auch gegen den Wil­len des sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils das Kind in Anwe­sen­heit und unter Mit­wir­kung des Sach­ver­stän­di­gen gericht­lich anzuhören.
3. Eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se ist unter Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punk­ten als gegen­über der Erset­zung der Zustim­mung des sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB mil­de­res Mit­tel geboten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…