OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2022, AZ 4 UF 75/21

Ausgabe: 10-2022Familienrecht

1. Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre.

2. Bei einem Beschluss, aus dem welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der von dem Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…