OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2019, AZ 15 SA 2/19
Aus­ga­be 06–2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG Hamm

Für eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wei­sung einer Nach­lass­sa­che durch das Amts­ge­richt Ber­lin-Schö­ne­berg nach dem Tod eines Erb­las­sers ohne gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet, bedarf es einer ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Zweck­mä­ßig­keits­prü­fung. Wird die Ver­wei­sung allein mit dem Umstand begrün­det, dass im Grund­buch eines ande­ren Gerichts­be­zirks ein Vor­kaufs­recht zuguns­ten des Erb­las­sers ein­ge­tra­gen ist, stellt dies kei­nen wich­ti­gen Grund für eine Ver­wei­sung dar und ist daher objek­tiv willkürlich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=ed41c562-abfc-42b1-b11d-27cc288972bf&cHash=4f521a62a196ba3b5b64dc2cec166e0e