OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, AZ 4 WF 22/19
Aus­ga­be 04/2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG Hamm

Ein Ableh­nungs­ge­such gegen den amtie­ren­den Rich­ter ist wegen Rechts­miss­brauchs unzu­läs­sig, wenn durch die Ableh­nung das Ver­fah­ren offen­sicht­lich nur ver­schleppt wer­den soll oder mit ihr nur ver­fah­rens­frem­de Zwe­cke ver­folgt wer­den sol­len. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Ableh­nung eine Ter­mins­auf­he­bung oder ‑ver­le­gung erreicht wer­den soll, wel­che der Rich­ter im Hin­blick auf das für Kind­schafts­sa­chen gel­ten­de Vor­rang- und Beschleu­ni­gungs­ge­bot zu Recht abge­lehnt hat.
Im Fal­le eines rechts­miss­bräuch­li­chen Ableh­nungs­an­tra­ges darf der amtie­ren­de Rich­ter aus­nahms­wei­se selbst über den Antrag ent­schei­den; auch die sonst ein­zu­hal­ten­de War­te­zeit gilt in die­sem Fal­le nicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_WF_22_19_Beschluss_20190307.html