OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2020, AZ 10 W 108/18

Aus­ga­be: 09–2020Erbrecht

1. Zur Bestim­mung des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts des Erb­las­sers i.S.d. Art. 4 EuErbVo ist neben dem objek­ti­ven Moment des tat­säch­li­chen Auf­ent­halts auch das sub­jek­ti­ve Ele­ment, näm­lich der Auf­ent­halts- und Blei­be­wil­le, erforderlich.
Eine im Rah­men der Tren­nung der Ehe­leu­te beding­te Wohn­sitz­nah­me in der im Eigen­tum ste­hen­den, in Spa­ni­en gele­ge­nen Immo­bi­lie reicht nicht aus, wenn sie ledig­lich der Prak­ti­ka­bi­li­tät geschul­det war und der Erb­las­ser krank­heits­be­dingt vor sei­nem Tod nicht nach Deutsch­land zurück­keh­ren konnte.
2. Ein Tes­ta­ment, in dem der Erb­las­ser zu glei­chen Tei­len sei­ne Kin­der als allei­ni­ge Erben ein­setzt und dabei sei­ne bei­den Töch­ter aus zwei­ter Ehe, nicht aber die Töch­ter aus ers­ter Ehe nament­lich benennt, kann als Erbein­set­zung nur der Kin­der aus der zwei­ten Ehe aus­ge­legt werden.
3. Eine Ver­pflich­tung zur Erhe­bung des Streng­be­wei­ses besteht gemäß § 30 Abs. 3 FamFG nur dann, wenn das Gericht das Ergeb­nis des vor­ge­schal­te­ten Frei­be­weis­ver­fah­rens sei­ner Ent­schei­dung zugrun­de legen will.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…