OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021, AZ 13 WF 106/21

Ausgabe: 07-2021Familienrecht

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/…