OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2019, AZ 2 UF 187/17

Aus­ga­be: 02/2019Fami­li­en­recht

1. Der Wert des Ver­gleichs­ge­gen­stan­des rich­tet sich nach dem Wert der Ansprü­che oder Rechts­ver­hält­nis­se, die durch den Ver­gleich erle­digt wer­den sol­len, nicht aber nach dem Wert der Leis­tung, die ein Betei­lig­ter im Ver­gleich übernimmt.
2. Eine Ver­ein­ba­rung über den Ver­zicht auf künf­ti­gen Unter­halt führt nicht zu einer Erhö­hung des Ver­fah­rens­werts, wenn die Unter­halts­for­de­run­gen bereits Gegen­stand des gericht­li­chen Ver­fah­rens sind.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…