Ergibt sich eine Ersatz­er­b­fol­ge man­gels Fest­stell­bar­keit ent­spre­chen­der Ver­fü­gungs­in­hal­te allein aus § 2069 BGB, ist die Ver­mu­tung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sin­ne einer wech­sel­be­züg­lich gewoll­ten Ver­fü­gung auf Ersatz­er­ben­be­stim­mung nur dann anwend­bar, wenn sich Anhalts­punk­te für einen auf Ein­set­zung des oder der Ersatz­er­ben gerich­te­ten Wil­len der Erb­las­ser fest­stel­len lassen.

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