, Beschluss vom 15.02.2019

Ergibt sich eine Ersatz­erb­fol­ge man­gels Fest­stell­bar­keit ent­spre­chen­der Ver­fü­gungs­in­hal­te allein aus § 2069 BGB, ist die Ver­mu­tung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sin­ne einer wech­sel­be­züg­lich gewoll­ten Ver­fü­gung auf Ersatz­er­ben­be­stim­mung nur dann anwend­bar, wenn sich Anhalts­punk­te für einen auf Ein­set­zung des oder der Ersatz­er­ben gerich­te­ten Wil­len der Erb­las­ser fest­stel­len lassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti-online-plus.de/dnoti-online-plus/document/0/1/date+desc/_caselaw-reference:10%20W%2016%25252F18/_menu-type:104