OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021, AZ 4 UF 143/19

Ausgabe: 11-2021Familienrecht

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien.

2. Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13 –, juris Rn. 34).

3. Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten beim Elternunterhalt geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42).

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…