OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021, AZ 13 WF 148/21

Aus­ga­be: 11–2021Fami­li­en­recht

Im Ver­fah­ren der sofor­ti­gen Beschwer­de in Fami­li­en­sa­chen, in dem die §§ 567 ff. ZPO ent­spre­chend anwend­bar sind (hier: Beschwer­de gegen die Kos­ten­ent­schei­dung), muss das Beschwer­de­ge­richt ein ein­ge­räum­tes Ermes­sen selbst aus­üben; eine schlich­te Über­prü­fung der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung auf Ermes­sens­feh­ler reicht nicht aus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/1…