OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2020, AZ 7 UF 142/20

Aus­ga­be: 12–2020Fami­li­en­recht

Erwach­se­nen­ad­op­ti­on; Ände­rung des Geburts­na­mens; Ehe­na­me; Anfecht­bar­keit des Adoptionsbeschlusses

Wird in einer Adop­ti­ons­ent­schei­dung der Ehe­na­me des Anzu­neh­men­den in geset­zes­wid­ri­ger Wei­se bestimmt, so ist die Ent­schei­dung inso­weit mit der Beschwer­de anfecht­bar. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfecht­bar­keit eines Beschlus­ses, durch den das Gericht die Annah­me als Kind aus­spricht, grund­sätz­lich ausschließt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…