OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2020, AZ 7 UF 142/20

Ausgabe: 12-2020Familienrecht

Erwachsenenadoption; Änderung des Geburtsnamens; Ehename; Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses

Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…