OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2022, AZ 2 UF 88/21

Ausgabe: 09-2022Familienrecht

Dem für die nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder barunterhaltspflichtigen Elternteil ist es im Rahmen der für diese Kinder vorzunehmenden Mangelverteilung nach Treu und Glauben versagt, sich für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume auf die Ausfallhaftung für ein weiteres in seinem Haushalt lebendes Kind zu berufen, wenn und soweit er für dieses Kind nicht zurückzahlbare Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…