OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2019, AZ 15 W 24/19

Ausgabe: 05/2019Erbrecht

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…