OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2022, AZ 13 WF 210/21

Aus­ga­be: 02–2022Fami­li­en­recht

Auf die sofor­ti­ge Beschwer­de der Kin­des­mut­ter wird der am 23.11.2021 erlas­se­ne Beschluss des Amts­ge­richts – Fami­li­en­ge­richt – Bochum teil­wei­se abge­än­dert. Gegen die Kin­des­mut­ter bleibt ein Ord­nungs­geld von 500,00 € fest­ge­setzt. Im Übri­gen wird der ange­foch­te­ne Beschluss auf­ge­ho­ben und der Antrag des Kin­des­va­ters auf Fest­set­zung von Ord­nungs­mit­teln zurück­ge­wie­sen. Die wei­ter­ge­hen­de Beschwer­de der Kin­des­mut­ter wird zurück­ge­wie­sen. Die Kos­ten des erst­in­stanz­li­chen Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens und des Beschwer­de­ver­fah­rens tra­gen die Kin­des­mut­ter zu 2/3, der Kin­des­va­ter zu 1/3.Der Wert für das Beschwer­de­ver­fah­ren wird auf 500,00 € fest­ge­setzt. Die Rechts­be­schwer­de wird zugelassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/1…