OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019, AZ 13 UF 164/18

Ausgabe: 06-2019Familienrecht

Scheitert bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts eine Tenorierung in Fondsanteilen an den Besonderheiten des Anrechts, verletzt der Tenor entweder den Halbteilungsgrundsatz oder er ist nicht vollstreckbar; dann gebührt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2018 – 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152; gegen BGH, Beschl. v. 11.72.108 – XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 = FamRB 2018, 434). Leitsatz 2: Die Teilhabe an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann durch einen Rückgriff auf die Teilungsordnung zu gewährleisten sein; dann ist diese ausnahmsweise auch bei externer Teilung in den Tenor aufzunehmen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…