OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019, AZ 12 UF 236/19

Aus­ga­be: 12–2019Fami­li­en­recht

1. Eine Min­der­jäh­ri­ge bedarf zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch nicht der Zustim­mung ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter, wenn sie ein­wil­li­gungs­fä­hig ist, also nach ihrer geis­ti­gen und sitt­li­chen Rei­fe die Trag­wei­te die­ses Ein­griffs erfas­sen und ihren Wil­len hier­nach aus­rich­ten kann.

2. An die Fest­stel­lung der Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit der Min­der­jäh­ri­gen durch den behan­deln­den Arzt sind hohe Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die Fähig­keit muss sich sowohl auf den medi­zi­ni­schen Ein­griff als auch die Rechts­gü­ter­ab­wä­gung bezie­hen. Zudem muss die Min­der­jäh­ri­ge auch die Rei­fe zur Bewer­tung des Ein­griffs in Hin­blick auf die mög­li­chen psy­chi­schen Belas­tun­gen aufweisen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…