OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2022, AZ 8 U 172/20

Aus­ga­be: 05–2022Fami­li­en­recht

1. Der Erwerb eines Grund­stücks zu je ½ mit dem Ziel, dar­auf ein Ein­fa­mi­li­en­haus zu errich­ten, das künf­tig gemein­sam bewohnt wer­den soll, stellt kei­ne kon­klu­den­te Begrün­dung einer BGB-Gesell­schaft dar, wenn der Zweck nicht über die Ver­wirk­li­chung der Bezie­hung der Par­tei­en hinausgeht.

2. Die Ver­ein­ba­rung über die Aus­ein­an­der­set­zung einer BGB-Gesell­schaft, die die Über­tra­gung eines Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem Grund­stück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirk­sam­keit der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Die Beru­fung auf die Form­nich­tig­keit ist jeden­falls dann nicht treu­wid­rig, wenn bei­de Par­tei­en die Form­be­dürf­tig­keit kannten.

3. Schei­tert eine nicht­ehe­li­che Bezie­hung nach dem gemein­sa­men Erwerb eines Bau­grund­stücks und errich­tet ein Part­ner nun­mehr allein auf dem Grund­stück ein Ein­fa­mi­li­en­haus, kann er antei­li­gen Ersatz sei­ner Auf­wen­dun­gen nicht nach den Grund­sät­zen über Aus­gleichs­an­sprü­che nach Been­di­gung einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft ver­lan­gen. Es ver­blei­ben Ansprü­che wegen der Wert­stei­ge­rung des hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils des ande­ren Partners.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…