OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2018, AZ 10 U 91/17

Aus­ga­be: 05/2019Erbrecht

1. Wenn wesent­li­che wirt­schaft­li­che Inter­es­sen auf dem Spiel ste­hen, ist bei Tätig­wer­den im Rah­men einer erteil­ten Bank­voll­macht auch bei einem Ver­trau­ens­ver­hält­nis inner­halb der Fami­lie von einem Auf­trag und nicht von einer blo­ßen Gefäl­lig­keit auszugehen.
2. Ein nach­träg­li­ches Abrech­nungs­ver­lan­gen durch den Erben oder Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann gegen Treu und Glau­ben ver­sto­ßen, wenn der Auf­rag­ge­ber selbst über einen län­ge­ren Zeit­raum kei­ne Abrech­nung ver­langt und der Bevoll­mäch­tig­te sich dar­auf ver­las­sen konn­te, nicht genau abrech­nen und vor allen Din­gen nicht im Nach­hin­ein Quit­tun­gen und Bele­ge vor­le­gen zu müs­sen. Ist ein Abrech­nungs­ver­lan­gen wegen Unzu­mut­bar­keit nicht mehr gerecht­fer­tigt, kehrt sich die Beweis­last für eine auf­trags­wid­ri­ge Ver­wen­dung der Gel­der um.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/…