OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020, AZ 10 U 2/19

Ausgabe: 06-2021Erbrecht

Nach allgemeiner Ansicht ist § 2057 a BGB im Bereich der Erbausgleichung abdingbar. Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser durch eine letztwillige Verfügung die Ausgleichungspflicht auszuschließen oder wertmäßig zu begrenzen, d.h. die Mitarbeit des Abkömmlings auf eine andere Weise oder überhaupt nicht zu honorieren
Leitsatz der Redaktion

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…