OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 04.03.2020, AZ 20 WF 20/20

Aus­ga­be: 04–2020Fami­li­en­recht

Gegen­stand der im zwei­ten Rechts­zug erho­be­nen Beschleu­ni­gungs­rü­ge und der gegen die Zurück­wei­sung die­ser Beschleu­ni­gungs­rü­ge erho­be­nen Beschleunigungsbeschwerde.

1. Allei­ni­ger Gegen­stand der im zwei­ten Rechts­zug erho­be­nen Beschleu­ni­gungs­rü­ge ist die Ver­fah­rens­wei­se des Ober­lan­des­ge­richts als Beschwer­de­ge­richt. Ent­spre­chen­des gilt für die gegen die Zurück­wei­sung die­ser Beschleu­ni­gungs­rü­ge erho­be­ne Beschleunigungsbeschwerde.
2. Gleich­wohl ist die gesam­te Zeit seit Anhän­gig­keit in die Prü­fung ein­zu­be­zie­hen, weil die Gesamt­dau­er des Ver­fah­rens dafür maß­geb­lich sein kann, wie beschleu­nigt das Beschwer­de­ver­fah­ren zu füh­ren ist.
3. Bei der Beur­tei­lung der Fra­ge, ob ein Ver­stoß gegen den Beschleu­ni­gungs­grund­satz vor­liegt, ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass dem Aus­gangs­ge­richt auf­grund der rich­ter­li­chen Unab­hän­gig­keit bei der Ver­fah­rens­ge­stal­tung ein Gestal­tungs­spiel­raum zukommt.
4. Maß­nah­men, die auf einer rich­ter­li­chen Sach­ver­halts­auf­klä­rung beru­hen, stel­len Rechts­an­wen­dung dar und sind der Beur­tei­lung des Beschwer­de­ge­richts im Ver­fah­ren nach § 155c FamFG grund­sätz­lich entzogen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…