OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2020, AZ 20 WF 20/20

Ausgabe: 04-2020Familienrecht

Gegenstand der im zweiten Rechtszug erhobenen Beschleunigungsrüge und der gegen die Zurückweisung dieser Beschleunigungsrüge erhobenen Beschleunigungsbeschwerde.

1. Alleiniger Gegenstand der im zweiten Rechtszug erhobenen Beschleunigungsrüge ist die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Entsprechendes gilt für die gegen die Zurückweisung dieser Beschleunigungsrüge erhobene Beschleunigungsbeschwerde.
2. Gleichwohl ist die gesamte Zeit seit Anhängigkeit in die Prüfung einzubeziehen, weil die Gesamtdauer des Verfahrens dafür maßgeblich sein kann, wie beschleunigt das Beschwerdeverfahren zu führen ist.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass dem Ausgangsgericht aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit bei der Verfahrensgestaltung ein Gestaltungsspielraum zukommt.
4. Maßnahmen, die auf einer richterlichen Sachverhaltsaufklärung beruhen, stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 155c FamFG grundsätzlich entzogen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…