OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 04.07.2022, AZ 20 WF 68/22

Aus­ga­be: 11–2022Fami­li­en­recht

Gemäß § 13 Abs. 7 FamFG ent­schei­det auch bei Akten­ein­sichts­ge­su­chen Drit­ter bzw. von Per­so­nen, die gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht am Ver­fah­ren betei­ligt sind, das ver­fah­rens­füh­ren­de Gericht. Gegen die Ableh­nung ist daher das Rechts­mit­tel der Beschwer­de gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und nicht das Antrags­ver­fah­ren nach § 23?ff. EGGVG eröff­net. Dies gilt auch, wenn das Akten­ein­sichts­ge­such eines Drit­ten erst nach Abschluss des Ver­fah­rens gestellt wurde.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…