OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2022, AZ 5 UF 213/21

Ausgabe: 07/08-2022Erbrecht

Anders als beim ausgleichspflichtigen Ehegatten bedarf es im Fall des Versterbens des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten zwischen Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Beteiligung der Hinterbliebenen und Erben am Versorgungsausgleichsverfahren nicht.

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