OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2023, AZ 20 UF 84/22

Ausgabe: 07/08-2023Familienrecht

Solange im Unterhaltsverfahren die Möglichkeit besteht, einen die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigenden Umfang zu erweitern, darf die Beschwerde nicht wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann die Erweiterung jedoch nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – VI ZB 74/11 –, juris). Fehlen diese, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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