OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2023, AZ 18 WF 129/23

Ausgabe: 09-2023Familienrecht

1. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind die Kinder des Annehmenden nicht notwendigerweise zu beteiligen. Ihnen ist daher regelmäßig keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

2. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch das Anhörungsrecht gemäß § 193 FamFG gewährleistet.

3. Zur Wahrnehmung ihrer Anhörungspflichten nach § 193 FamFG können die Kinder des Annehmenden keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JUR…