OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2023, AZ 20 UF 18/23

Ausgabe: 07/08-2023Familienrecht

Lässt sich zwar den Berechnungen des Versorgungsträgers, nicht aber den Teilungsregelungen (hier: Versicherungsbedingungen der Tarife des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen) eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung entnehmen, ist diese durch eine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.

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