OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2021, AZ 2 UF 18/21

Ausgabe: 07-2021Familienrecht

1. Auch in Verfahren nach § 1666 ff. BGB kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils eine Übertragung des Sorgerechts – als kinderschutzrechtliche Maßnahme – ganz oder teilweise entbehrlich machen (vgl. zum Regelungsbereich des § 1671 BGB BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 21).

2. In der mehrfach ausgedrückten Ablehnung der Fremdunterbringung des Kindes durch einen Elternteil kann nicht ohne weiteres auch der vollständige oder teilweise Widerruf einer dem anderen Elternteil umfassend erteilten Sorgerechtsvollmacht gesehen werden.

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