OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2022, AZ 14 U 125/21

Ausgabe: 10-2022Erbrecht

1. Wenn ein durch Testament als Miterbe eingesetzter Abkömmling des Erblassers, der durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses beschwert ist, seinen Erbteil ausschlägt und einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann die Auslegung zu dem Schluss führen, dass ein durch das Testament als Ersatzerbe des Ausschlagenden eingesetzter Abkömmling in diesem Fall nicht an die Stelle des Ausschlagenden treten soll.

2. Der Umstand, dass der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Ersatzerbe im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast zu tragen hat (§ 2320 Abs. 1 BGB), spricht nicht gegen eine solche Auslegung der Ersatzerbeneinsetzung.

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