OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 14.10.2022, AZ 14 U 125/21

Aus­ga­be: 10–2022Erbrecht

1. Wenn ein durch Tes­ta­ment als Mit­er­be ein­ge­setz­ter Abkömm­ling des Erb­las­sers, der durch die Anord­nung eines Vor­aus­ver­mächt­nis­ses beschwert ist, sei­nen Erb­teil aus­schlägt und einen Pflicht­teils­an­spruch gel­tend macht, kann die Aus­le­gung zu dem Schluss füh­ren, dass ein durch das Tes­ta­ment als Ersatz­er­be des Aus­schla­gen­den ein­ge­setz­ter Abkömm­ling in die­sem Fall nicht an die Stel­le des Aus­schla­gen­den tre­ten soll.

2. Der Umstand, dass der an die Stel­le des Aus­schla­gen­den tre­ten­de Ersatz­er­be im Ver­hält­nis zu den Mit­er­ben die Pflicht­teils­last zu tra­gen hat (§ 2320 Abs. 1 BGB), spricht nicht gegen eine sol­che Aus­le­gung der Ersatzerbeneinsetzung.

(noch nicht öffent­lich zugänglich)