OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2023, AZ 18 UF 39/23

Ausgabe: 10-2023Familienrecht

Die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Kostenentscheidung ist von der Wirkungslosigkeit der Endentscheidung bei Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG umfasst.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann nach Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht treffen.

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