OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 20.12.2019, AZ 14 U 99/17

Aus­ga­be: 12–2019Erbrecht

1) Besteht die Amts­pflicht­ver­let­zung des Notars dar­in, dass er ent­ge­gen § 24 BeurkG kei­ne Ver­stän­di­gungs­per­son bei­gezo­gen hat und das Tes­ta­ment des­halb form­un­wirk­sam ist, muss der nach dem Tes­ta­ment Begüns­tig­te für einen Scha­dens­er­satz­an­spruch im Rah­men der haf­tungs­aus­fül­len­den Kau­sa­li­tät gemäß § 287 ZPO nach­wei­sen, dass er ohne die Pflicht­ver­let­zung Erbe gewor­den wäre. Dies beinhal­tet den Nach­weis, dass eine Ver­stän­di­gungs­per­son zur Ver­fü­gung gestan­den hät­te, dass ein pflicht­ge­mäß han­deln­der Notar mit die­ser ein Tes­ta­ment errich­tet hät­te, in dem der Begüns­tig­te als Erbe ein­ge­setzt wor­den wäre und dass die sonst in Fra­ge kom­men­den Erben die­ses Tes­ta­ment nicht erfolg­reich ange­grif­fen hät­ten. Soweit es dabei um die Tes­tier­un­fä­hig­keit geht, muss der Notar oder sein Dienst­herr eine sol­che nachweisen.
2) Auch bei einem Tes­ta­ment mit einem ein­fa­chen Inhalt – wie z.B. die Ein­set­zung eines Allein­er­ben – muss der Erb­las­ser in der Lage sein, den Inhalt des Tes­ta­ments von sich aus zu bestim­men und sei­nen Wil­len aus­zu­drü­cken. Der Erb­las­ser muss nach eige­nem Urteil und frei von Ein­flüs­sen inter­es­sier­ter Drit­ter han­deln kön­nen. Zur Tes­tier­fä­hig­keit reicht eine nur all­ge­mei­ne Vor­stel­lung von der Tat­sa­che der Errich­tung eines Tes­ta­ments und von des­sen Inhalt nicht aus. Der Erb­las­ser muss eine kon­kre­te Vor­stel­lung sei­nes letz­ten Wil­lens haben und in der Lage sein, sich über die Trag­wei­te sei­ner Anord­nung und ihre Aus­wir­kun­gen auf die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der Betrof­fe­nen ein kla­res Urteil zu bil­den. Der Erb­las­ser muss sich an Sach­ver­hal­te erin­nern kön­nen, er muss Infor­ma­tio­nen auf­neh­men, Zusam­men­hän­ge erfas­sen und Abwä­gun­gen vor­neh­men können.