OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2022, AZ 15 U 1409/21

Ausgabe: 06/2022Erbrecht

Es besteht kein Interessenwiderstreit im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO, wenn ein Rechtsanwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da hier die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind. die bloße Möglichkeit eines späteren Interessenkonflikts steht dieser gemeinsamen Vertretung nicht entgegen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KO…